Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020;Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE04.07.2020 Die deutsche Bundesregierung hat am 2. Juli 2020 folgende Änderungen für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes veröffentlicht:
Umsatzsteuer; Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020;Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE III C 2 - S 7030/20/10006 :006 2020/0662912
I.Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaura- tions- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gestellt worden.
II.Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 - III C 3 - S 7134/19/10003 :001 (2020/0626512), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 10.1 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt: „(12) Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Res- taurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All- Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
2.Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „2Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Ent- geltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“
III.Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen Fällen ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen ( http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Hier können Sie sehen, wie Sie die Umsatzsteuer in Zimmersoftware für Getränke und Speisen getrennt verrechnen können: https://w13.zimmer.software/Hilfe/Speisen-und-Getraenke-steuerlich-trennen
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